Räum- und Streupflicht: was Eigentümer in Bayern wissen müssen
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Sobald Schnee liegt, stellt sich jedes Jahr dieselbe Frage: Wer muss räumen, ab wann, und was passiert, wenn jemand stürzt? Die Antworten stehen nicht in einem einzigen Gesetz, sondern verteilen sich auf Gemeindesatzung, Mietvertrag und Rechtsprechung.
Wen die Pflicht trifft
Grundsätzlich ist die Gemeinde für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen zuständig. Bayerische Gemeinden übertragen diese Pflicht per Satzung regelmäßig auf die Anlieger, also auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Was genau gilt, steht in der Satzung Ihrer Gemeinde, und die Unterschiede sind größer, als viele denken.
Auf dem eigenen Grundstück trifft die Verkehrssicherungspflicht ohnehin den Eigentümer. Sie gilt für Zugänge, Zufahrten, Stellplätze und alle Wege, die Besucher, Post und Handwerker benutzen.
Zu welchen Zeiten geräumt sein muss
Als Richtschnur haben die Gerichte werktags einen Zeitraum von etwa 7 bis 20 Uhr herausgearbeitet, an Sonn- und Feiertagen beginnt er später, meist gegen 9 Uhr. Die konkrete Gemeindesatzung kann davon abweichen und ist im Zweifel maßgeblich.
Bei anhaltendem Schneefall reicht einmal Räumen am Morgen nicht. Dann muss wiederholt geräumt werden, solange das zumutbar ist. Umgekehrt verlangt niemand Unmögliches: Wer bei Blitzeis sofort streut, hat seine Pflicht erfüllt, auch wenn es Minuten später wieder glatt wird.
Wie breit, und womit
Üblich ist ein geräumter Streifen, auf dem zwei Personen aneinander vorbeikommen, in der Praxis etwa ein bis anderthalb Meter. Bei Zugängen zur Haustür oder zu den Mülltonnen genügt ein sicher begehbarer Weg.
Viele Gemeinden schränken Streusalz ein oder verbieten es auf Gehwegen. Erlaubt sind abstumpfende Mittel wie Splitt oder Granulat. Wer trotzdem salzt, riskiert ein Bußgeld und schädigt Bäume und Pflaster.
Pflicht übertragen: auf Mieter oder auf einen Dienstleister
Auf Mieter lässt sich der Winterdienst übertragen, aber nur ausdrücklich im Mietvertrag, nicht durch einen Aushang im Treppenhaus. Selbst dann bleibt für den Eigentümer eine Kontrollpflicht: Er muss stichprobenartig prüfen, ob tatsächlich geräumt wird.
Sauberer ist die Übertragung auf einen Dienstleister mit schriftlichem Vertrag. Damit geht die Pflicht für die vereinbarten Flächen über, und im Schadensfall steht dessen Betriebshaftpflicht dahinter. Auch hier bleibt die Kontrollpflicht, sie wird aber durch eine ordentliche Einsatzdokumentation leicht erfüllbar.
- Vertrag schriftlich, mit genauer Liste der Flächen
- Räumzeiten und Streumittel festhalten
- Dokumentation jedes Einsatzes mit Datum und Uhrzeit
- Nachweis der Betriebshaftpflicht des Dienstleisters
Warum die Dokumentation entscheidet
Kommt es zum Sturz, geht der Streit fast nie um die Frage, ob eine Pflicht bestand, sondern darum, ob an diesem Morgen geräumt war. Ohne Aufzeichnung steht Aussage gegen Aussage, und das geht für den Eigentümer selten gut aus.
Deshalb protokollieren wir jeden Einsatz mit Datum, Uhrzeit und Leistung. Das kostet uns zwei Minuten und Ihnen im Ernstfall den Prozess.
Kurz gesagt
Prüfen Sie einmal die Satzung Ihrer Gemeinde, halten Sie die Übertragung schriftlich fest und sorgen Sie dafür, dass jeder Einsatz dokumentiert wird. Das ist der ganze Aufwand, und er erspart im Zweifel eine teure Auseinandersetzung. Dies ist eine allgemeine Darstellung und ersetzt im Streitfall keine Rechtsberatung.
